Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum 2. Juli 2026 – Das ist neu

IfSG-Änderungen 2026: Das müssen Heilpraktiker wissen

Zum 2. Juli 2026 sind Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Für Heilpraktiker*innen sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • § 6: Die namentliche Meldepflicht für COVID-19 entfällt.
  • § 6: Das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang ist künftig namentlich zu melden.
  • § 7: Der Erreger Candida auris wurde entsprechend der aktuellen Taxonomie in Candidozyma auris umbenannt. Die Meldepflicht besteht beim direkten Nachweis bei Infektion oder Kolonisation.
  • § 7: Die Meldepflicht für Enterobacterales und Acinetobacter spp. wurde angepasst. Meldepflichtig ist der Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder einer Resistenz gegenüber Meropenem bei Infektion oder Kolonisation.
  • §§ 8 und 9: Die Melde- und Diagnostikregelungen wurden an die geänderten Vorschriften angepasst. Die grundsätzlichen Meldepflichten für Heilpraktiker*innen bleiben unverändert.
  • § 20c: Geschulte Apothekerinnen dürfen Schutzimpfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen durchführen. Für Heilpraktikerinnen ergeben sich daraus keine neuen Befugnisse.
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