Gebührenordnung

17. Neurologische Untersuchungen

 

17.1. Neurologische Untersuchung
Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.

5,20 bis 26,00

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