Gebührenordnung
9. Hausbesuch einschließlich Beratung |
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9.1. bei Tag | € 21,50 bis 29,50 |
9.2. in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | € 24,00 bis 32,00 |
9.3. bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | € 27,50 bis 36,50 |
10. Nebengebühren für Hausbesuche | |
10.1. für jede angefangene Stunde bei Tag | bis € 5,50 |
10.2. für jede angefangene Stunde bei Nacht | bis € 10,50 |
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern: |
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10.3. durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel |
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10.4. durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis. |
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Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer: |
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10.5. bei Tag | bis € 1,25 |
10.6. bei Nacht | bis € 2,50 |
10.7. Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden | bis € 0,25 |
Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. |
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10.8. Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand € 10,50 bis 20,50 pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen. | € 10,50 bis 20,50 /h |

