Gebührenordnung
Allgemeine Leistungen |
|
1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | € 12,30 bis 20,50 |
2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie | € 15,40 bis 41,00 |
3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers | bis € 4,50 |
4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 10 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung | € 16,40 bis 22,00 |
5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung | € 8,20 bis 20,50 |
6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | € 17,00 bis 24,50 |
7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr | € 19,50 bis 28,50 |
8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags | € 15,40 bis 27,00 |
Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. |

