Berufsordnung

Artikel 6 - Praxisort

1. Der Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen.

2. Ändert der Heilpraktiker seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.

Information

Newsletter/Kurse

KITSky

Haben Sie noch Fragen?

  • Tel: 0721-883363

Facebook, Twitter

Tipp des Monats

  • Dr. Dr. Hilderbrand - Prüfungsfragen Innere Medizin

Kompakt-Ausbildung

  • Kompakt-Ausbildung - zum Bereich für Kursteilnehmer
    geht es hier

Jahresprospekt

  • Das aktuelle kreawi-Jahresprospekt können Sie sich hier herunterladen