Berufsordnung
Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen
1. Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie z. B. "Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath", "Psychologe", "Psychotherapeut" u. a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.
2. Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, dass ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

