Gesundheitsreform: Welche Medikamente die Krankenkassen ab 1. April 2004 wieder erstatten...
Im Zuge der Gesundheitsreform galt seit 1. Januar 2004 für nicht verschreibungspflichtige Medikamente:
- die Kosten müssen vom Patienten komplett selbst getragen werden
- Ausnahmen sind Kinder unter 12 Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr, für die die Krankenkassen die Kosten für verordnete nicht rezeptpflichtige Medikamente übernimmt
Nach langen Diskussionen hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kassen und Patienten eine Ausnahmeliste über nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die von den Krankenkassen ab 1. April 2004 doch wieder erstattet werden, erstellt.
Die komplette ""Ausnahme-Liste" Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen" des Gemeinsamen Bundesausschusses als Download.
Einige Auszüge aus der Ausnahme-Liste:
§ 16 regelt, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sind:
"Die Verordnung von apothekenpflichtigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt
Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
Für die aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Der Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen."
(die aufgeführten Indikationsgebiete sind in der Ausnahme-Liste detailliert aufgelistet)
§ 17 Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten...
- Mund- und Rachentherapeutika...
- Abführmittel...
- Arznei gegen Reisekrankheit...
(weitere Details und Ausnahmen hierzu sind in der kompletten Ausnahmeliste aufgeführt)
§ 18 Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität
Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere
- nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen
- zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen
- zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder
- zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist
Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung von erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen
(Details und eine Übersicht über die jeweiligen Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität können der kompletten Ausnahme-Liste entnommen werden)

